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    Satzung

    Die Satzung des DÄC e.V. können Sie auch als PDF-Datei von unserer Download-Seite herunterladen.

    Inhalt:

    § 1 Name, Rechtsform und Sitz
    § 2 Zweck
    § 3 Mitglieder und Förderer
    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 5 Mitgliedsbeiträge und Förderung
    § 6 Organe des Clubs
    § 7 Vorstand
    § 8 Zuständigkeit des Vorstandes
    § 9 Beschlußfähigkeit des Vorstandes
    § 10 Mitgliederversammlung
    § 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
    § 12 Das Geschäftsjahr
    § 13 Änderung der Satzung
    § 14 Auflösung des Clubs

    § 1 Name, Rechtsform und Sitz

    1.1 Der eingetragene Verein führt den Namen „Düsseldorfer Ägyptischer Club e.V.“.

    1.2 Sitz des Clubs ist Düsseldorf.

    § 2 Zweck

    2.1 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gewinn wird nicht erstrebt, denn der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung der ägyptischen Kultur, der echten Traditionen und gesellschaftlichen Werte sowie diesen den Deutschen nahe zu bringen und so der Integration der Ägypter in die deutsche Gesellschaft zu dienen.

    2.3 Der Club macht sich die Intensivierung der deutsch-ägyptischen Zusammenarbeit, insbesondere auf kulturellem und geistigem Gebiet zur Aufgabe.

    2.4 Der Club dient der Pflege der arabischen Sprache und der Förderung der Beziehungen zwischen deutsch- und arabischsprechenden Menschen.

    2.5 Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

    2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    2.7 Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

    § 3 Mitglieder und Förderer

    3.1 Der Club besteht aus

    a.) ordentlichen Mitgliedern,
    b.) Förderern,
    c.) Ehrenmitgliedern,
    d.) Gastmitgliedern.

    3.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, insbesondere wer Ägypter, gebürtiger Ägypter und Familienangehöriger ist und sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Clubs zu unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über diesen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

    3.3 Förderer des Clubs sollen Firmen, Gesellschaften, Verbände und Körperschaften sein.

    3.4 Ehrenmitglieder und Gastmitglieder, gleich welcher Nationalität, werden vom Vorstand durch Beschluß ernannt.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    4.1 Die Mitgliedschaft endet

    a.) durch Tod des Mitgliedes,
    b.) durch freiwilligen Austritt,
    c.) durch Ausschluß.

    4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

    4.3 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Clubs erheblich verstößt, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

    § 5 Mitgliedsbeiträge und Förderung

    5.1 Die Mittel zur Erfüllung des Zwecks des Clubs sollen aufgebracht werden

    a.) durch Mitgliedsbeiträge (s. § 3),
    b.) aus Zuwendungen Dritter (s. § 3),
    c.) aus möglichen Erträgnissen des Club-Vermögens.

    5.2 Von den ordentlichen Mitgliedern und Förderern des Clubs werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    § 6 Organe des Clubs

    6.1 Organe des Clubs sind

    a.) der Vorstand,
    b.) die Mitgliederversammlung.

    § 7 Vorstand

    7.1 Der Vorstand besteht zunächst aus 7 Mitgliedern:

    1.) dem Vorsitzenden,
    2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3.) dem Schatzmeister,
    4.) dem Schriftführer,
    5.) dem Kulturreferenten,
    6.) dem Organisator,
    7.) dem Sportreferenten.

    7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Mitglied ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

    7.3 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig.

    7.4 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Club tätig. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes.

    7.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

    § 8 Zuständigkeit des Vorstandes

    8.1 Der Vorstand führt die Verwaltung des Clubs und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugewiesen sind.

    8.2 Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich und auf Verlangen jederzeit einen Bericht über die Verwaltung des Clubs zu erstatten und innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.

    8.3 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.

    § 9 Beschlußfähigkeit des Vorstandes

    9.1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind: Beschließen kann er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    § 10 Mitgliederversammlung

    10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, spätestens bis zum Ende des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Quartal. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

    10.2 Die Mitgliederversammlung hat den Vorstand neu zu beraten, den Jahreabschluss zu überprüfen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

    10.3 Nur ordentliche Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von sechs Monaten haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    § 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    11.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung auf ihrer Sitzung nicht beschlußfähig, so ist nach Ablauf eines Monats, spätestens nach sechs Wochen, eine erneute Sitzung einzuberufen, auf der sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

    11.2 Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung kann gleichzeitig vorsorglich zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden für den Fall, daß die erste Versammlung nicht beschlußfähig ist. Die zweite Sitzung darf erst für frühestens eine halbe Stunde nach Beginn der ersten Sitzung einberufen werden. Sie ist dann auf jeden Fall beschlußfähig, wenn bei der Einladung darauf hingewiesen worden ist.

    11.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    11.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    § 12 Das Geschäftsjahr

    12.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 13 Änderung der Satzung

    13.1 Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Eine Änderung ist genehmigt, wenn sie von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Anträge zur Änderung der Satzung können von allen Organen des Clubs gestellt werden. Die Anträge müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein.

    § 14 Auflösung des Clubs

    14.1 Im Fall der Auflösung des Clubs fällt ein etwa vorhandenes Vermögen an eine wissenschaftliche Institution zum Zwecke der Förderung der Ägyptologie.

    14.2 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Clubvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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